Sportvereinigung Wettelsheim 1948 e.V.

§1: Name, Sitz

Sportvereinigung Wettelsheim e.V., abgekürzt SV Wettelsheim, mit dem Sitz in Wettelsheim.

Zurück zum Index

§2: Zweck des Sportvereins

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sports mit Allen dem Verein zur Verfügung stehenden Mitteln, unter Eingliederung in den allgemeinen Aufgaben des BLSV.

Zurück zum Index

§3: Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Nummer VR 30388 eingetragen.

Zurück zum Index

§4: Mitgliedschaft

1. Beginn der Mitgliedschaft:
Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
c) Entmündigte, wenn der gesetzliche Vertreter die Beitritts- Erklärung abgibt.
Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

2. Ende der Mitgliedschaft:
a) durch Austritt:
Der Austritt aus dem Verein hat zum Letzten eines Monats zu erfolgen. Er hat erst dann Geltung, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Zahlung sämtlicher Beiträge nachgekommen ist.
b) durch Ausschluss:
– Wegen Handlungen, die dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden oder schaden können.
– Wegen absichtlicher Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sowie bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane.
– Wegen Nichtbezahlung rückständiger Beiträge
– Wegen Vergehen oder Verstößen gegen die Satzungen und Spielordnungen des DFB, der BFV und des BLSV, soweit dort die Ahndung mit Vereinsausschluss vorgesehen ist.

Der erweiterte Vorstand kann Personen und Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Zurück zum Index

§5: Mitgliedsbeiträge

Jeder Bewerber hat bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr und danach den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in einer Summe erhoben.

Der Beitrag kann unter Berücksichtigung der vom BFV vorgeschriebenen Mindestbeiträge gestaffelt werden in:
– Einzelbeiträge
– für Mitglieder über 18 Jahre
– für Jugendliche bis 14 Jahre
– für Jugendliche von 14 bis 18 Jahre
– Familienbeiträge

Ehrenmitglieder sind gebührenfrei.

In Härtefällen sowie bei finanziellen Notlagen kann Jugendlichen der Beitrag auf Zeit erlassen werden.

Der erweiterte Vorstand kann Mitgliedern aufgrund ihrer Verdienste um den Verein und ihrer Funktion und Tätigkeit im Verein den Beitrag auf Zeit oder Dauer erlassen.

Zurück zum Index

§6: Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, von denenjeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Einer der Vorsitzenden führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen sowie den Ausschüssen.

Zurück zum Index

§7: Wahl der Vorstandsmitglieder

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen oder Wiederwahl des bisherigen Vorstandes im Amt, höchstens jedoch 2 Jahre.

Es können nur Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereines sind.

Die einzelnen Sparten des Vereines können ihre Spartenleiter in einer gesonderten Spartenversammlung
bestimmen. Für die Einberufung dieser Versammlungen bzw. für die Durchführung von Wahlen gelten die §§ 7, 12, 13, 14 u. 15 dieser Satzung.

Zurück zum Index

§8: Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand des Vereines besteht aus:
1. den gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. den Spartenleitern der beim BLSV gemeldeten Abteilungen
4. den Beisitzern

Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Zurück zum Index

§9: Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der oder die Ausschüsse

Zurück zum Index

§10: Schriftführer

Der Schriftführer hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die schriftlichen Arbeiten der Vereinsleitung zu erledigen.

Zurück zum Index

§11: Kassenprüfung

1. Die Kasse und die Bücher des Vereines sind jährlich vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen.
2. Die Prüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
3. Nach Vortrag des Kassenberichtes in der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.

Zurück zum Index

§12: Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr, sonst nach Bedarf, ordentliche Versammlungen der Mitglieder ein. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.
2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.
3. Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine kurze Erläuterung ist beizufügen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Zurück zum Index

§13: Stimmberechtigung

Bei den Mitgliederversammlungen sind alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt.

Zurück zum Index

§14 Stimmenmehrheiten, Satzungsänderung

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse für Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Zurück zum Index

§15: Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bekanntgabe des Protokolles der letzten Mitgliederversammlung mit anschließender Beschlussfassung
3. Berichte der Vorstände
des Schriftführers
der Spartenleiter
der Spartenleiter und der Ausschüsse
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung der Vorstände und der übrigen Vereinsleitung
6. Satzungsänderungen
7. Behandlung von Anträgen
8. Neuwahlen (§7)
9. Wahl der beiden Kassenprüfer
10. freie Anträge
11. Ende der Mitgliederversammlung

Zurück zum Index

§16: Gemeinnützigkeit

1. Die Sportvereinigung Wettelsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereines an den BLSV (Bayerischer Landes-Sportverband e.V.), der dieses unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zurück zum Index

§17: Ehrenordnung

Der Verein erlässt eine Ehrenordnung. Sie ist nicht Bestandteil Dieser Satzung.

Zurück zum Index

§18: Inkrafttreten

Die Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.05.2022 beschlossen.
Eingetragen beim Amtsgericht Ansbach am 05.07.2022.

Zurück zum Index